LANDTECHNIK  >    Gelenkwellen    Zubehör    Anhängesystem    Fahrersitze        
HYDRAULIK  >    Pumpen    Ventile    Motore    Rohre    Schläuche    Zubehör

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Carl Bumann Industrie-Land-Technik GmbH Vertriebsgesellschaft (PDF download)

 

 1.   Geltungsbereich

(1)    Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Carl Bumann Industrie Land Technik GmbH Vertriebsgesellschaft (im Folgenden: „Lieferer“) gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Lieferer mit seinen Vertragspartnern (im Folgenden: „Besteller“) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.

(2)     Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, es sei denn der Lieferer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3)     Unsere AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(4)     Unsere AGB gelten nur für Geschäfte mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

 

 2.    Vertragsschluss 

(1)     Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Maße, Gewichts und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Maßzeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2)     Der Besteller gibt durch seine Bestellung ein verbindliches Vertragsangebot ab. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3)     Sofern ein Vertragsabschluss durch Angebot und Annahme zwischen dem Besteller und dem Lieferer auf telefonischem Weg erfolgt, wird der Lieferer dem Besteller anschließend, den Vertragsschluss über die vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen, durch eine Auftragsbestätigung (sog. kaufmännisches Bestätigungsschreiben) in Textform bestätigen.

(4)     Sofern der Besteller sein Angebot per E-Mail aufgibt, wird der Lieferer eine Eingangsbestätigung des Erhalts des Angebots zukommen lassen. Die Eingangsbestätigung ist keine verbindliche Annahme des Angebots, es sei denn, in dieser wird neben der Bestätigung des Angebotseingangs, zugleich eine Auftragsbestätigung erteilt. Andernfalls kommt der Vertrag mit Auftragsbestätigung zustande.

(5)     An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich, bekannt gemacht oder vervielfältigt werden und sind auf Verlangen oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen, unverzüglich zurückzusenden.

 

3.       Abrufaufträge

(1)     Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge), sind wir berechtigt, die gesamte Menge sofort zu bestellen bzw. beim Hersteller in Auftrag zu geben.

(2)     Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, ist der Besteller innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abnahmepflicht stellt eine Hauptpflicht dar.

(3)     Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl entweder

-         die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu verlangen,

-         die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder

-         dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten.

(4)     Für die bereits abgenommene Ware erfolgt eine Nachberechnung, welcher die Listenpreise bzw. die normalen Rabattsätze zugrunde gelegt werden.

(5)     Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

 

4.       Preise 

(1)     Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Preise verstehen sich in EUR netto ab Werk. Zu den Preisen kommen Verpackung, Porto, Fracht und sonstige Versandkosten, Versicherung, Zoll, Montage sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.

(2)     Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers.

(3)     Der Lieferer wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind und auf welche der Lieferer keinen bestimmenden Einfluss hat. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Einkaufspreise der Materialien [wie z.B. Stahl, Rohöl o.Ä.] aus der jeweiligen Auftragsbestätigung erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG).

(4)     Sollte eine Preisanpassung nach Abs. 2 zu einer Preiserhöhung von mehr als 10% führen, ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

(5)     Bei Verwendung von Einwegverpackungen entfällt die Leergutrücksendung und entsprechend eine Gutschrift; Verpackungskisten werden zu zwei Dritteln des berechneten Preises gutgeschrieben wenn diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt in gutem Zustand mit sämtlichen Packmaterial frei Werk zurückgesandt werden.

 

5.       Zahlung 

(1)     Die Zahlung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum frei Zahlstelle des Lieferers zu erfolgen.

(2)     Handelt es sich um Aufträge oder Anlagen in einem Gesamtpreis von über EUR 20.000 pro Anlage, so ist die Zahlung wie folgt zu leisten:

-         Ein Drittel bei Erhalt der Auftragsbestätigung;

-         Ein Drittel bei Meldung der Versandbereitschaft;

-         Ein Drittel innerhalb eines Monats nach Meldung der Versandbereitschaft.

(3)     Montagekosten oder Reparaturkosten sind sofort rein netto zahlbar.

(4)     Der Besteller ist zum Zurückbehalt und zur Aufrechnung nur befugt, wenn seine Ansprüche unstrittig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

6.       Lieferung und Lieferzeit 

(1)     Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Lieferer bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist vier Wochen ab Vertragsschluss.

(2)     In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes unvermeidbare, außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegende Ereignis, durch das diese ganz oder teilweise an der Leistungserfüllung gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßiger Aussperrungen, unerwartet auftretender Pandemien oder Epidemien sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts.

(3)     Sofern der Lieferer verbindliche Lieferfristen aus Gründen des Abs. 2 nicht einhalten kann, wird er den Besteller hierüber unverzüglich informieren.

(4)     Sofern Gründe nach Abs. 2 dem Lieferer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sind der Lieferer und der Besteller zum ganz oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(5)     Sofern Ereignisse nach Abs. 2 nur von vorübergehender Dauer sind, verlängern sich die Lieferfristen um den Zeitraum der Behinderung.

(6)      Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Bestellers, wenn der Besteller ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder dem Besteller noch seinen Zulieferer ein Verschulden trifft oder er im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

 

7.       Gefahrübergang


(1)     Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald ihm die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist, spätestens jedoch mit Beginn der Verladearbeiten beim Verlassen des Lieferwerkes.

  

8.       Gewährleistung
 

(1)     Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage odermangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung neu hergestellter Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b BGB).

(2)     Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten unsere eigenen Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.

(3)     Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus und Einbaukosten").

(4)     Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(5)     Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6)     Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(7)     Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren; Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von „Aus- und Einbaukosten“ bleiben unberührt.

(8)     Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

(9)     In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10)   Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

9.       Haftung 

(1)     Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2)     Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerheblicher Pflichtverletzung) nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3)     Die sich aus dieser Ziff. 9 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4)     Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(5)     Soweit wir im Auftrage des Bestellers für diesen vom ihm bestimmte Produkte von ihm vorgegebenen Lieferanten beschaffen, entfällt jede Haftung unsererseits für eine evtl. Verletzung gewerblicher Schutz-, Urheber oder Wettbewerbsrechte Dritter. Sollten wir wegen der Verletzung solcher Rechte von dritter Seite in Anspruch genommen werden, so werden uns bei solchen Bestellungen die Besteller von derartigen Ansprüchen freistellen. Wird der Besteller bzw. werden dessen Abnehmer wegen Verletzung von Urheberrechten, Warenzeichen, Patenten oder ähnlichen Rechten in Anspruch genommen und ist diese behauptete Rechtsverletzung uns zuzurechnen, so sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Das weitere Vorgehen ist mit uns abzustimmen; die Führung evtl. Rechtsstreitigkeiten ist auf unser Verlangen hin uns zu überlassen. Der Besteller bzw. sein Abnehmer hat uns nach besten Möglichkeiten im Rahmen der Rechtsverteidigung zu unterstützen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Es ist Sache des Bestellers, bei Lieferungen in das Ausland zu prüfen, ob dort etwa bestehende Schutzrechte Dritter verletzt werden. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers. Die anwendungstechnische Beratung des Lieferers in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Vorschlag, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

 

10.    Eigentumsvorbehalt 

(1)     Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers („Vorbehaltsware“).

(2)     Ist der Besteller ein Kaufmann, so bleiben die gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen ihn zustehenden Ansprüche Eigentum des Lieferers.

(3)     Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 10) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.

(4)     Das Eigentumsrecht des Lieferers an den von ihm gelieferten Gegenständen wird auch während der Verarbeitung und bei der Verbindung mit anderen Gegenständen, insbesondere mit einem Grundstück, nicht aufgehoben. Insoweit setzt sich das Eigentum des Lieferers sowohl an den Teilen als auch an dem Endprodukt fort. Der Lieferer erwirbt Eigentumsrecht in Höhe des Wertes der aus seinen Lieferungen stammenden Gegenständen am jeweiligen Halb und Fertigfabrikat. Der Besteller vereinbart mit dem Lieferer jetzt schon für den Fall der Nichtzahlung des Kaufpreises für den vom dem Lieferer gelieferten Gegenstand trotz Fälligkeit dieses Preises, dass der Lieferer die gelieferten Gegenstände auf Kosten des Bestellers abmontieren und zurücknehmen kann.

(5)     Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung - bei Miteigentum des Lieferers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Lieferer ab bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Waren, hiermit an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.

(6)     Der Besteller ist berechtigt, die dem Lieferer abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu dessen jederzeitigem Widerruf treuhänderisch einzuziehen. In Höhe der Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferer hat der Besteller die eingezogenen Erlöse unverzüglich an den Lieferer abzuliefern.

(7)     Gerät der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer in Verzug, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(8)     Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers nach Wahl des Lieferers entweder zur Freigabe oder zur Rückabtretung der übersteigenden Sicherheiten verpflichtet.

(9)     Tritt der Lieferer bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

 

11.    Reparaturaufträge, Rücksendungen 

(1)     Die Anlieferung von Reparaturgeräten, die bei dem Lieferer außerhalb der Gewährleistung repariert werden sollen, muss kostenfrei erfolgen.

(2)     Vor der Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Bei Warenrücksendungen ist stets die Rechnungsnummer des Lieferers anzugeben.

 

12.    Schlussbestimmungen, Gerichtsstand, Rechtswahl 

(1)     Alleiniger Erfüllungsort und Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, auch aus Schecks und Wechseln, ist Dortmund.

(2)     Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

(3)     Unsere Bedingungen bleiben auch bei etwaiger Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen wirksam.

Stand November 2022

 

Carl Bumann
Industrie-Land-Technik GmbH
Vertriebsgesellschaft
Kortental 68
44149 Dortmund

 

Geschäftsführer: Michael Nick
Sitz der Gesellschaft: Dortmund
Amtsgericht Dortmund HRB 6803
Ust-IdNr.: DE124657182

Zuletzt angesehen